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Urteil: Regelbesteuerung für Einnahmen aus GmbH-Beteiligung

21.03.2016 10:01 Uhr
Urteil: Regelbesteuerung für Einnahmen aus GmbH-Beteiligung
In dem verhandelten Fall ging es um die Versteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
© Foto: dpa/Picture Alliance/Bildagentur-online

Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nach dem Einkommenssteuertarif besteuert werden - auch, wenn der Betreffende keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat.

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München. Ist jemand zu mindestens ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und arbeitet er für diese, unterliegen die Einkünfte hieraus der Regelbesteuerung – auch dann, wenn der Steuerpflichtige keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nimmt. Das entschied der Bundesfinanzhof in München.

Die Steuerpflichtige, in die es in diesem Fall ging, war zu fünf Prozent an einer GmbH beteiligt. Gleichzeitig arbeitete sie als Assistentin der Geschäftsführung für diese, sie vereinbarte Termine und war in der Lohnbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung an der GmbH erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent besteuert wurden

In ihrer Einkommensteuererklärung stellte die Frau den Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer gemäß Paragraf 32 d des Einkommensteuergesetzes, um nicht die 25-prozentige Kapitalertragssteuer zahlen zu müssen. Das Finanzamt lehnte dies ab: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich.

Der Bundesfinanzhof aber gab der Klägerin Recht. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergeben sich demnach weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft. Ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft sei daraus nicht zu entnehmen. Es komme nicht darauf an, ob es sich eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sei. (ctw/ag)

Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen VIII R 3/14

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