München. Unter Schichtarbeit versteht man eine Tätigkeit zu wechselnden Tageszeiten. Abhängig von der Lage der Arbeitszeit spricht man von Tages-, Nacht-, Früh- oder Spätschicht. Dabei erfüllen mindestens zwei Arbeitnehmer dieselbe Arbeitsaufgabe, indem sie sich nach einem feststehenden Plan ablösen.
Was Sie als Schichtwoche für Ihre Fahrer bezeichnen, ist also gar keine Schicht im klassischen Sinn, sondern der Einsatzplan für den Fahrer für eine Woche, bei dem er sich selbstverständlich an die geltenden Arbeitszeitregelungen sowie die Lenk- und Ruhezeiten halten muss. Damit ist auch klar: Sie müssen nicht die gesamte Zeit, in der der Fahrer unterwegs ist, mit dem Mindestlohn vergüten.
Laut dem Gesetzgeber muss die Arbeitszeit, also die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause, mit mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde vergütet werden. Pausen zählen dagegen nicht zur Arbeitszeit. Sie dürfen herausgerechnet werden. Eine Pause liegt allerdings nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während der Unterbrechung weder Arbeit zu leisten hat, noch sich dafür bereithalten muss. Standzeiten sind daher keine Pausen.
Von Bereitschaftszeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um auf dessen Weisung seine Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Bereitschaftszeit ist als Arbeitszeit zu klassifizieren. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen darf die Bereitschaftszeit aber mit weniger als 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bezahlt werden. Dies stelle dann keinen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz dar, wenn der Mitarbeiter für Vollarbeits- und Bereitschaftszeit durchschnittlich mehr als 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bekommt, so die Richter (Urteil vom 21.04.2015, Aktenzeichen: 1 Ca 448/15h). (ir)
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