Saarbrücken. Wenn ein Frachtführer den Absender einer Ware aufgrund der entsprechenden Bestimmungen im Frachtvertrag in Regress nimmt, kommt es nicht darauf an, ob der Fuhrunternehmer zuvor aufgrund Polizeirechts Schadensersatz leisten musste. Der Betriebshaftpflichtversicherer des Warenabsenders kann aus diesem Grund nicht den vereinbarten Deckungsschutz verweigern. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall, in dem es um die Verschmutzung einer städtischen Straße ging und um die Frage, wer für die Reinigung aufkommen muss.
Ein Warenversender hatte einen Frachtführer mit Beförderung von Fischöl beauftragt. Bei dem Transport lief das Öl aus, weil der Tank undicht war. Die betroffene Stadt verlangte daraufhin vom Fuhrunternehmer auf polizeirechtlicher Basis einen Aufwendungsersatz wegen durchgeführter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Diese Kosten forderte der Frachtführer vom Auftraggeber auf Grundlage des Paragrafen 414 des Handelsgesetzbuches (verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen) zurück. Der Absender wiederum wollte die Schadenersatz nicht selbst zahlen, sondern die Regressforderung über seine Betriebshaftpflichtversicherung abwickeln.
Die Versicherer lehnte dies jedoch ab, weil er von einem Dritten aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen wurde, der seinerseits als Schadensverursacher öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüchen ausgesetzt war. Er berief sich dabei auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Dies tat er zu Unrecht, urteilte das Gericht. Denn die Rechtsgrundlage des Ersatzanspruches im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen anderen Personen sei unerheblich. Der Deckungsschutz griff in diesem Fall und der Versicherer musste für den Sachschaden aufkommen. (ag)
Urteil vom 21.01.2015
Aktenzeichen 5 U 20/14