Berlin. Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin und verurteilte den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1500 Euro.
In dem dort verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin während der Probezeit gekündigt. Die Frau hatte ihm daraufhin unter Vorlage des Mutterpasses bekanntgegeben, dass sie schwanger ist. Da die Arbeitsschutzbehörde nicht beteiligt worden war, war die Kündigung also unwirksam. Einige Monate später hatte er erneut gekündigt, wieder ohne Einschaltung der Behörde.
Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Es erklärte auch die erneute Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen. (ag)
Urteil vom 08.05.2015
Aktenzeichen 28 Ca 18485/14