München. Wenn eine Kamera zufällig einem Unfall filmt, darf das Video auch in einem Zivilverfahren verwendet werden. Darauf wies jetzt das Amtsgericht München hin. In dem verhandelten Fall ging es um einem Unfall zwischen einem Auto- und Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt.
Der Kläger hatte erklärt, dass der Autofahrer den Unfall wesentlich verursacht habe, er habe ihn zuvor bereits maßregeln wollen und ihm den Mittelfinger gezeigt. Dies alles wollte der Biker mittels eines Privatvideos beweisen, denn er hatte seine Fahrradtour gefilmt. Der Autofahrer sah in der Verwendung des Videos als Beweismittel allerdings eine Grundrechtsverletzung.
Dieser Argumentation folgten die Richter in München nicht. Denn die Videoaufnahme sei nur zufällig entstanden, wie auch bei Urlaubsfotos zufällig unbeteiligte Personen abgelichtet würden. Deshalb liege auch keine Grundrechtsverletzung vor. (ctw)
Urteil vom 06.06.2013
Aktenzeichen: 343 C 4445/13