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Urteil: Prämie für Streikbrecher grundsätzlich zulässig

16.08.2018 09:52 Uhr
Richterhammer, Urteil, Gerichtsentscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hält Prämien für Streikbrecher grundsätzlich für zulässig
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picturel-alliance

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Mitarbeiter mit der Zusage von Prämien von der Arbeitsniederlegung abhalten – obwohl das zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitswilligen und Streikenden führt.

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Erfurt. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Mitarbeiter mit der Zusage von Prämien vom Streiken abhalten – obwohl das zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitswilligen und Streikenden führe. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor. Innerhalb eines Arbeitskampfs sei es gerechtfertigt, Streikbrechern eine freiwillige Sonderleistung zu zahlen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil vom Dienstag. Das führe zwar zu einer Ungleichbehandlung zu den streikenden Mitarbeitern. Diese sei jedoch noch verhältnismäßig.

Konkret ging es bei der Verhandlung um die Klage eines Verkäufers bei einem Einzelhändler im Raum Braunschweig. Die Gewerkschaft Verdi hatte dort 2015 und 2016 im Zuge eines Tarifvertragsstreits zu Streiks aufgerufen. An diesen hatte sich der Kläger beteiligt.

Im Nachgang wollte dieser mit Verweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerichtlich erreichen, dass ihm der Einzelhändler ebenfalls Prämien auszahlen sollte. Den Streikbrechern hatte der Arbeitgeber bis zu 200 Euro pro Tag in Aussicht gestellt.

Diese Summe sei nicht unangemessen gewesen, urteilten die Erfurter Bundesrichter. Es sei gerechtfertigt gewesen, dass der Arbeitgeber mit den Sonderleistungen dem Streik entgegenwirken wollte. Mit der Klage war der Verkäufer bereits in der Vorinstanz gescheitert.

Sogenannte Streikbruchprämien werden nach Ende eines Arbeitsausstandes laut einer Gerichtssprecherin mitunter tatsächlich auch an Mitarbeiter ausgezahlt, die zuvor die Arbeit niedergelegt haben – denn häufig wird eine solche Regelung danach in dem ausgehandelten Tarifvertrag festgelegt. Im konkreten Fall war allerdings kein Tarifvertrag zustande gekommen. (dpa/ag)

Urteil vom 14. August 2018
Aktenzeichen: 1 AZR 287/17

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