Erfurt. Wer die Suche nach einem Parkplatz wiederholt und systematisch der Arbeitszeit hinzurechnet, muss im schlimmsten Fall mit einer fristlose Kündigung rechnen. Das erklärte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitszeit beginnt demnach erst dann, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz ankommt und nicht schon auf dem Parkplatz.
Die Arbeitnehmerin in dem entschiedenen Fall hatte innerhalb von sieben Tagen 135 Minuten als Arbeitszeit angegeben, obwohl sie zu den jeweiligen Zeiten noch hinter dem Steuer saß. In ihrem Verhalten sahen die Richter eine derart grobe Pflichtverletzung und schweren Vertrauensbruch, dass es die fristlose Kündigung als angemessen und richtig erachtete. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei in dieser Situation unzumutbar. (ctw)
Urteil vom 09.06.2012
Aktenzeichen: 2 AZR 381/10