Erfurt. Ein Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen, wenn sein Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ihn mobben und er dadurch erkrankt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Es wies allerdings darauf hin, dass nicht jedes unkorrekte Verhalten gleich als Mobbing gilt und rechtliche Konsequenzen hat. Insbesondere seien im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen – selbst, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken – nicht geeignet, derartige Tatbestände zu erfüllen. Auch kommt es demnach entscheidend nicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers an, sondern es sei ein objektiver Maßstab anzulegen.
Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und die nicht auf einer schikanösen Tendenz beruhen, sind nicht als Mobbing zu werten. Genauso wenig Weisungen, die das Direktionsrecht eigentlich überschreiten, sofern ihnen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen. Für einen Schadensersatzanspruch wegen „Mobbings“ kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abmahnung formal und inhaltlich in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vielmehr ist laut dem Bundesarbeitsgericht entscheidend, ob die Abmahnungen mit der Zielrichtung erfolgten, den Arbeitnehmer zu schikanieren und deshalb als Angriff auf ihre Gesundheit gewertet werden können. (ctw/ag)
Urteil vom 15. September 2016
Aktenzeichen 8 AZR 351/15