Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat Arbeitgebern eine hohe Hürde gesetzt, wenn sie Arbeitnehmer in die Haftung nehmen wollen: Sollen einem Angestellten Kosten wegen nicht getauschter Paletten oder verschwundener Ladung berechnet werden, hat der Arbeitgeber lückenlos nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich für die Fehlmengen verantwortlich ist, entschied das Gericht.
Im verhandelten Fall musste ein Fahrer beim Abladen von Waren regelmäßig Paletten tauschen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlten 395 Paletten. Diese musste der Arbeitnehmer aber nicht ersetzen. Denn der Arbeitgeber hätte ihn bereits frühzeitig auf bis dahin noch kleinere Fehlmengen ansprechen müssen, um den Sachverhalt zu klären – und zwar im Zweifelsfall für jede einzelne Palette, erklärten die Richter.
Bei verlorener Ladung muss dem Arbeitnehmer zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss der Arbeitgeber den Schaden tragen. (ctw/ms/ag)
Urteil vom 26.02.2014
Aktenzeichen 2 Sa 132/13