München. Wer seine Fahrzeugtür öffnet, um einzusteigen, haftet er für deren Beschädigung durch ein anderes Fahrzeug laut dem Amtsgericht München unter Umständen allein. In dem Streitfall hatte die Geschädigte beim Einsteigen in ihren PKW die Tür noch nicht geschlossen, als ein LKW vorbeifuhr und sie streifte. Da der Seitenabstand ausreichend war, musste die Frau den Schaden selbst zahlen. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten beim Einsteigen vernachlässigt und hätte den Verkehr besser beobachten müssen, so die Richter. ctw/ag
Urteil vom 20.09.2013
Aktenzeichen 331 C 12987/13