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Urteil: Lkw-Halter haftet für Unfall nach Reifenplatzer

06.04.2016 11:11 Uhr
Lkw-Reifen
In dem verhandelten Fall haben der verunfallte Autofahrer und der Halter des Lkw darüber gestritten, wer für den Sachschaden wegen des Reifenplatzers aufkommen muss
© Foto: Picture Alliance/Chromorange/Bilderbox

Abgeplatzte Reifenteile auf der Autobahn sind ein gefährliches Hindernis. Ein Gericht hat entschieden, wer für den Schaden aufkommen muss, wenn die Überreste zum Unfall führen.

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Arnstadt. Nach einem nächtlichen Reifenplatzer haften der betroffene Lkw-Fahrer und -Halter gesamtschuldnerisch dafür, wenn Teile des Reifens auf der Autobahn liegenbleiben, die ein Hindernis für den nachfolgenden Verkehr darstellen und einen Unfall verursachen. So urteilte das Amtsgericht Arnstadt im Fall einer Spedition, an deren Sattelzugauflieger während der Fahrt auf einer zweispurigen Autobahn kurz nach Mitternacht der mittlere Reifen geplatzt war. Ein Teil der Karkasse hatte sich gelöst und war auf der linken Spur liegengeblieben. Ein Autofahrer, der gerade dabei war, einen anderen Lkw mit 100 bis 130 Stundenkilometern zu überholen, war mit diesen Reifenüberresten kollidiert. Ihm war es nicht möglich gewesen, auszuweichen. Er war darüber gefahren und hatte wie der Lkw-Fahrer mit dem Reifenplatz später auf dem Standstreifen anhalten müssen. Der Unfallverursacher hatte dort zwar seinen Lkw, aber nicht den Fahrbahnabschnitt mit Gummiteilen ordnungsgemäß abgesichert.

Nach dem Unfall war strittig, ob der Haftpflichtversicherer der Spedition komplett für den Sachschaden aufkommen muss, der dem Autofahrer entstanden ist. Er wollte nur 75 Prozent der Schadensumme ersetzen und begründete dies damit, dass der Autofahrer die Reifenreste hätte rechtzeitig erkennen können, wenn er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre. Die Amtsrichterin stellte aber klar, dass der Autofahrer nicht gegen das Sichtfahrgebot gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe, wonach die Geschwindigkeit stets den Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen ist. Bei Dunkelheit sei es einerseits sehr schwer, schwarze Reifenteile rechtzeitig zu bemerken. Andererseits konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er zu schnell gefahren ist. Der Unfall sei für den Geschädigten deshalb unabwendbar gewesen und er müsse keinen Selbstbehalt zahlen, hieß es. (ag)

Urteil vom 17.06.2015
Aktenzeichen: 22 C 276/14

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