Karlsruhe. Zu lange Standzeiten zwischen der Herstellung und der Erstzulassung eines Fahrzeugs sind kein Sachmangel bei einem Gebrauchtwagenkauf. Der Bundesgerichtshof, dass deshalb kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Das entschied der Bundesgerichtshof. Die Parteien hatten in diesem Fall weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen. Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann – anders als der Kläger in Karlsruhe meinte – eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht entnommen werden. Der beklagte Fahrzeughändler habe durch den einschränkenden Zusatz „laut. Fahrzeugbrief“ keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle er die entsprechenden Angaben entnommen hat.
Tatsächlich war das Auto, um das es ging, bereits im Juli 2008 hergestellt worden, hatte bis Februar 2010 aber gestanden. Eine Standzeit von 19,5 Monaten führte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies. Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess kommt bei neuen Fahrzeugen oder zumindest „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Der Händler habe mit seinen Angaben erkennbar auch keine Erklärung über das Baujahr abgeben wollen, sondern lediglich das Datum der Erstzulassung angeben wollen. (ag/ctw)
Urteil vom 29.06.2016
Aktenzeichen VIII ZR 191/15