Karlsruhe. Fehlt bei einem Gebrauchtwagenkauf die ursprünglich vom Händler zugesagte Herstellergarantie, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich in diesem Fall um einen Sachmangel handelt. Richter in Karlsruhe widersprachen damit den mit dem zugrunde liegenden Rechtstreit betrauten Vorinstanzen – dem Landgericht Ingolstadt und dem Oberlandesgericht München.
Der Kläger hatte einen gebrauchten Pkw von einem Onlinehändler gekauft, der in dem Angebot auf eine noch ein Jahr laufende Herstellergarantie hingewiesen hatte. Kurz nach dem Kauf traten Motorprobleme auf, weshalb Reparaturen notwendig wurden. Nach anfänglichem Entgegenkommen verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, weil im Rahmen einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden seien, beziehungsweise stellte den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung.
Der Kläger konnte unter diesen Umständen vom Vertrag zurücktreten und das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Denn das Bestehen einer Herstellergarantie hat wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung. Auch wenn es sich um keinen Faktor handelt, der dem Fahrzeug unmittelbar anhaftet, zählt sie deshalb doch zu den Beschaffenheitsmerkmalen. Ihr kommt wesentliches wirtschaftliches Gewicht zu. (ag/ctw)
Urteil vom 15.06.2016
Aktenzeichen VIII ZR 134/1