Saarbrücken/Berlin. Spricht viel für einen fingierten Unfall, muss die Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Dabei liegt jeder Fall anders. Entscheidend ist neben der hohen Zahl an Beweisanzeichen deren Werthaltigkeit. Dies erläuterte jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken.
Die Frau behauptete in diesem Fall, dass ihr Mann Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei. Ihr Mann sei mit dem Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums unterwegs gewesen. Plötzlich sei eine Frau mit ihrem Fahrzeug rückwärtsgefahren und an der Wagenseite entlang gestreift. Die Beteiligten riefen die Polizei. Da es keine weiteren Anhaltspunkte gab, nahm diese nur die Aussagen der Betroffenen auf. Das Auto der Unfallverursacherin hatte ein rotes Kurzzeitkennzeichen. An dem angejahrten, hochwertigen Auto der anderen Frau entstand ein beträchtlicher Schaden – vor allem im Verhältnis zur Sichtbarkeit des Schadens.
Versicherung beauftragte Detektiv
Die spätere Klägerin hatte angegeben, dass sich die Betroffenen nicht kannten. Die Versicherung wurde aber stutzig und beauftragte eine Detektei. Die Detektivin fand heraus, dass sich die Beteiligten doch kannten. Das Auto mit dem roten Kennzeichen war alt und geringwertig, auch hatte es einen selbstgeflickten Vorschaden. Die Halterin konnte auch nicht zweifelsfrei erklären, wie sie das Auto angeschafft hatte.
Diese Umstände ließen die Gerichte in zwei Instanzen daran zweifeln, dass es sich hier um einen echten Unfall gehandelt hat. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Polizei gerufen wurde, so das Oberlandesgericht. Dies könne gerade erfolgt sein, um den Eindruck einer Unfallmanipulation zu vermeiden. Es komme auf die Gesamtschau an. Insgesamt spreche für Unfallmanipulation, dass die Beteiligten sich doch kannten sowie die ungewöhnlich hohe Zahl von Indizien. So etwa das Kurzzeitkennzeichen und dass keine neutralen Zeugen benannt werden konnten, obwohl sich der Unfall auf einem belebten Parkplatz ereignet hatte. (ag)
Urteil vom 28. April 2016
Aktenzeichen: 4 U 96/15