Montabaur. Wenn der eigene Versicherer wegen eines Unfalls Schadensersatz an einen geschädigten Dritten zahlen, weil der Kunde eine seiner Obliegenheiten verletzt hat, dann darf er grundsätzlich auf diesen ihm Versicherungsnehmer zurückgreifen und sich einen Teil der Ausgaben wiederholen. Verletzt ein Versicherungsnehmer allerdings vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls jeweils unterschiedliche Obliegenheiten, können die Regressbeträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden. Darauf wies das Amtsgericht Montabaur hin.
Dort ging es um einen Autofahrer, der mit 1,6 Promille im Blut einen Unfall gebaut und sich dann unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hatte, ohne seine Personalien bekanntzugeben. Die Trunkenheitsfahrt und die anschließende Unfallflucht haben dazu geführt, dass der Versicherer der Mannes, der für den Schaden aufkommen sollte, sich auf eine Leistungsfreiheit in Höhe von 10.000 Euro berufen hat – wegen der doppelten Obliegenheitsverletzung. Grundsätzlich ist der Versicherer bis zu einem Schaden von 5.000 Euro leistungsfrei. Der Versicherer hatte 5.818,79 Euro an den Geschädigten des Unfalls gezahlt, diesen Betrag musste der Autofahrer, der den Unfall verursacht hatte, zurückzahlen. (ag/ctw)
Urteil vom 28.05.2015
Aktenzeichen 10 C 276/11