Hamm. Für Schäden durch ein Schlagloch auf einer Autobahn haftet das Land, falls es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Einen entsprechenden Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich veröffentlicht.
Geklagt hatte ein Autofahrer aus Oberhausen, der im Mai 2010 auf der Autobahn 52 in Gelsenkirchen in ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch geraten war. An seinem Auto entstand ein Schaden an der Achse in Höhe von rund 2200 Euro.
Das Schlagloch sei eine vermeidbare Gefahrenquelle gewesen, die der Landesbetrieb Straßen NRW zu verantworten habe, entschied das Gericht. Der Landesbetrieb hatte Gullydeckel in der Baustelle zwar abgedeckt. Das Füllmaterial war aber herausgebrochen, so dass sich ein Schlagloch bildete, in das der Oberhausener fuhr. (dpa)
Urteil vom 15.11.2013
Aktenzeichen: 11 U 52/12