Karlsruhe. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Frachtgutes zählt nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 25 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) das Gewicht des Verpackungs- oder Lademittels dann nicht mit, wenn dieses unbeschädigt und für andere Transporte wiederverwendbar ist. Darauf wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Fall einer grenzüberschreitenden Beförderung per Lkw hin, bei der infolge eines Verkehrsunfalls an den zu transportierenden Motoren ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die beiden Parteien stritten anschließend um die genaue Höhe des Schadenersatzes, den der Frachtführer an den Absender zahlen sollte.
Der Absender war dabei von einer summenmäßig beschränkten Haftung des Frachtführers und von einem Rohgewicht der Sendung von 17.928 Kilogramm ausgegangen. Dieses Gewicht hatte er zu Unrecht nach der Summe des Gewichts der 72 Motoren (12.528 Kilogramm) und dem Gewicht von zwölf intakten Motorengestellen (5400 Kilogramm) ermittelt. In das für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebliche Rohgewicht der Sendung sei das Gewicht der unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle nicht einzurechnen, erklärten die Karlsruher Richter. Denn die Sendung sei in dem Fall nur teilweise und nicht vollständig entwertet worden. Die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle bewerteten sie als selbständige Stücke. (ctw/ag)
Urteil vom 11.10.2018
Aktenzeichen: I ZR 18/18