Berlin. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hat vergangene Woche erneut darauf hingewiesen, dass ein Luftfrachtabfertiger keine Gebühren für die Lkw-Entladung erheben darf, wenn er nicht entsprechende Vereinbarung mit dem Spediteur getroffen hat. Hintergrund ist die umstrittene Abrechnungspraxis eines Luftfrachtabfertigers am Frankfurter Flughafen seit dem 1. Februar 2019. Die Kosten sollen dort nur dann nicht anfallen, wenn das anliefernde Unternehmen die Güter selbst entlädt. Werde hierfür Equipment (Hub-wagen/Elektroameise) benötigt, werde dieses kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
Gegenüber mehreren DSLV-Mitgliedern argumentierte der Luftfrachtabfertiger, der Spediteur sei in seiner Stellung als Absender von Luftfrachtgut gemäß Paragraf 412 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, für die Be- und Entla-dung zu sorgen. Der Branchenverband hält diese Annahme aber für falsch. Die Be- und Entladeverantwortung des Absenders nach Paragraf 412 HGB bestehe demnach nur, „soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt“. „Bei Lufttransporten ergibt sich schon aus der Natur des Beförderungsmittels wie den zu beachtenden Sicherheitsvorschriften auf dem Flughafen, dass der Absender keinerlei Tätigkeiten auf dem Rollfeld und damit im und am Flugzeug selbst ausführen kann“, betonte der DSLV.
Betroffene sollten auf Rechtslage hinweisen
Jedes betroffene Unternehmen, das nicht bereit ist, Entladegebühren am Frankfurter Flughafen zu zahlen, sollte laut DSLV daher auf die Rechtslage hinweisen und sicherstellen, dass das eigene wie das von Subunternehmern eingesetzte Fahrpersonal keine Arbeitscheine des Luftfrachtabfertigers unterzeichnet, die einen Entladeauftrag oder eine kostenpflichtige Nutzung von Entladeequipment zum Gegenstand haben. Denn darin könnte eine entsprechende vertragliche Erklärung gesehen werden. „Es ist zu erwarten, dass eine solche Vorgehensweise zu Diskussionen und damit zeitlichen Verzögerungen an den Rampen führen kann“, gibt der Verband zu Bedenken.
Sollte der Luftfrachtabfertiger an der von ihm geäußerten Rechtsauffassung festhalten, könnte dies aus Sicht des DSLV auch dazu führen, dass er die Annahme der Sendungen ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht oder ohne direkte Barzahlung für die Inanspruchnahme der Entladedienste beziehungsweise von -equipment verweigert. In diesem Fall sollte jeder betroffene Spediteur den von ihm beauftragten Frachtführer darüber informieren, dass die vertragsgemäße Anlieferung der Luftfrachtsendung bei seinem Erfüllungsgehilfen, dem Luftfrachtabfertiger, gescheitert ist, der Luftfrachtführer sich deshalb in Annahmeverzug befindet und für eventuelle Schäden haftet.
Nach deutschem Recht regelt Paragraf 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in solchen Fällen die Haftungslage. Zugleich sollte der betroffene Spediteur seinen Auftraggeber darüber informieren, dass aufgrund der Annahmeverweigerung des Luftfrachtabfertigers ein Beförderungshindernis im Sinne des Paragrafen 419 HGB vorliegt und Weisung einholen, empfiehlt der DSLV. Bei Problemen an der Rampe schlagen die Branchenvertreter darüber hinaus vor, dass sich beide Parteien darauf verständigen, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Klärung zuzuführen. (ag)