Hamm. Damit die Polizei einen zu geringen Sicherheitsabstand im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit ahnden kann, genügt mitunter eine Momentaufnahme. Wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschied, kommt es nur bei einer Veränderung der Verkehrssituation (Abbremsen oder Spurwechsel) darauf an, dass der Verstoß eines Dränglers per Videoaufzeichnung über eine gewisse Distanz oder eine Dauer nachweisbar ist.
Der Verkehrssünder argumentierte dort, eine Abstandsunterschreitung könne nur dann etwa mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 Metern oder über drei Sekunden vorliege. Damit hatte er keinen Erfolg. Eine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung verlange das Gesetz nicht als Voraussetzung für eine Ahndung, erklärte das Gericht. Der Fahrer bekam 160 Euro Geldstrafe und ein einmonatiges Fahrverbot aufgebrummt. (ctw/ag)
Urteil vom 22.12.2014
Aktenzeichen: 3 RBs 264/14