Düsseldorf. Eine Kündigungserklärung per E-Mail oder als PDF-Datei ist formunwirksam und damit insgesamt unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Selbst wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Kündigung so akzeptieren, muss er sich hieran nicht festhalten lassen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Formunwirksamkeit kannten. Es genügt dabei auch nicht, ein mit einer Unterschrift versehenes Dokument einzuscannen und als PDF-Datei zu übersenden. Formwirksam ist vielmehr nur die Übersendung eines Originals. Der Arbeitgeber musste infolge des Formfehlers für vier Monate den Lohn an den Arbeitnehmer zahlen, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. (ctw/bw)
Urteil vom 26.06.2012
Aktenzeichen: 14 Sa 185/12