Berlin. Hat ein Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug begangen, kann eine Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn durch die fehlende Arbeitszeit tatsächlich auch ein Schaden entstanden ist. Zudem ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Arbeitnehmer war für insgesamt 60 Minuten vom Arbeitsgelände gegangen, ohne sich auszustempeln. Der Stundenlohn betrug 9,81 Euro. Eine Abmahnung wegen des Verhaltens war nicht erfolgt. Die Kündigung war unwirksam, weil weder Abmahnung noch tatsächlicher Schaden vorlagen. (ctw)
Urteil vom 13.06.2012
Aktenzeichen: 15 Sa 407/12