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Urteil: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung bei Facebook

17.10.2012 10:48 Uhr
Urteil: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung bei Facebook
Die Äußerung des Auszubildenden sei bei Facebook einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen, urteilte das Gericht
© Foto: dapd/Timur Emek

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm kann ein Auszubildender wegen Beleidigung seines Ausbilders auf Facebook fristlos gekündigt werden.

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Hamm. Wer seinen Ausbilder auf Facebook beleidigt, kann fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. In dem Streitfall hatte der Auszubildende im Internet geschrieben, der Ausbilder sei ein „Menschenschinder" und „Ausbeuter". Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen als Beleidigung an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen.

Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt gewesen sei. (ag)


Urteil vom 31.01.2012
Aktenzeichen: 24 W 69/11

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