Siegburg. Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zum nächstmöglichen Termin kündigen, weil der Beschäftigte zuvor von sich aus seinen Job mit längerer Frist kündigte. Der in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitnehmers zur Abkehr von dem Unternehmen rechtfertige nicht die Kündigung durch den Arbeitgeber, entschied das Arbeitsgericht Siegburg. Zuerst berichtete die Nachrichtenagentur „afp“ darüber, dass die arbeitsrechtliche Retourkutsche illegal war.
Im Fall hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen seinen Job mit Schreiben vom 22. Januar dieses Jahres zum 15. April gekündigt. Das betroffene Unternehmen kündigte laut „afp“ daraufhin seinerseits dem Beschäftigten mit Schreiben vom 31. Januar zum 28. Februar – wegen des in dessen Kündigung zum Ausdruck gekommenen sogenannten Abkehrwillens. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage, weil die beklagte Firma ihn früher loswerden wollte.
Der Siegburger Richter konnte laut „afp“ keine rechtfertigenden Gründe für die Revanche-Kündigung seitens des Arbeitgebers erkennen. Insbesondere sei dessen Kündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Arbeitnehmers begründet. Ein solcher Abkehrwille könne eine betriebsbedingte Kündigung im Ausnahmefall nur dann rechtfertigen, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.
Gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln möglich. (ag)
Urteil vom 17. Juli 2019
Aktenzeichen: 3 Ca 500/19