Straßburg. Das Tragen von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz kann nicht generell durch den Arbeitgeber untersagt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im französischen Straßburg. Die Mitarbeiterin einer Airline wollte eine Kette mit einem Kreuz auch über der Uniform tragen. Eine Dienstanweisung der Airline gestattete jedoch allenfalls das Tragen unter der Uniform. Die Mitarbeiterin bekam Recht und erhielt eine Entschädigung von 2.000 Euro. Anders verhielt es sich bei einer Krankenschwester. Da diese auch alte Menschen versorgte, wurde ihr das Tragen der Kette aufgrund des Verletzungsrisikos für die Patienten untersagt. (ctw)
Urteil vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 48420/10