Stuttgart. Ein Unternehmen kann nicht nur Teilzeitbeschäftigte in seinem Betrieb beschäftigen. Hat es das vor, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung von Arbeitnehmern verweigern. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Ein Logistikunternehmen wollte Arbeitnehmer nur als Teilzeitkräfte einstellen. Sie sollten nur im Ein-Schicht-Betrieb mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden arbeiten können, Aufstockungen auf 34 Stunden wöchentlich sollten nicht möglich sein.
Der Betriebsrat verweigerte daraufhin die Zustimmung zur Neueinstellung zu Recht. Denn es gab keinen sachlichen Grund hierfür. Aufstockungswillige haben bei einer freien Stelle einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus § 9 Teilzeitbeschäftigungsgesetz. Erhöhten Verwaltungsaufwand im Vertretungsfall bei Urlaub und Krankheit muss der Arbeitgeber hinnehmen, Auswirkungen auf einen höheren Krankenstand sind durch Doppelschichtbetrieb nicht erkennbar ebenso wenig wie fehlende Flexibilisierung.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen 6 TaBV 9/11
Beschluss vom 21. März 2013