Gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nicht. Er kann sich aber aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Zudem ist anerkannt, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht ein Zwischenzeugnis ausstellen muss, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter sich um eine neue Stelle bewerben will, er Wehrdienst leistet oder in Elternzeit geht. Auch bei einem Wechsel des Vorgesetzten, einem Betriebsübergang, Fort- und Weiterbildungen oder einer Insolvenz muss der Chef einen solchen Nachweis schreiben.
Für das Zwischenzeugnis gelten die gleichen Maßstäbe wie für das Endzeugnis. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine qualifizierte Beurteilung. Ein Zwischenzeugnis wird aber in der Gegenwartsform geschrieben und die übliche Schlussformel weggelassen. Stattdessen sollte man bei guten Mitarbeitern die Hoffnung auf eine weitere Zusammenarbeit ausdrücken.
Allerdings sollte der Chef bei der Wahrheit bleiben. Auch wenn er geneigt ist, die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens im Zwischenzeugnis besonders gut aus ausfallen zu lassen – sei es, weil er ein angenehmes Betriebsklima schaffen möchte, oder einen schlechten Mitarbeiter fortloben will. Denn die Bewertung in diesem Dokument hat Auswirkungen auf das Endzeugnis. Ohne gute Gründe darf der Chef nicht davon abweichen – vor allem nicht, wenn die zu beurteilenden Zeiträume übereinstimmen. (ir)
Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine Mail: andre.giesse@springer.com