Ravensburg. Der Geschädigte eines Unfalls muss nicht warten, bis der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer den Restwert eines Fahrzeugs, den ein Sachverständiger zuvor festgestellt hatte, überprüft hat. So entschied das Amtsgericht Ravensburg. In dem verhandelten Fall hatte das geschädigte Unternehmen ein Gutachten erstellen lassen und dann das Unfallfahrzeug zu einem Restwert von 2600 Euro verkauf. Das sorgte bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers für Unmut.
Jener hatte nämlich zwischenzeitlich ein höheres Restwertgebot erzielt und dieses seiner Abrechnung zugrunde gelegt. Statt der von der GmbH geforderten 9400 Euro Schadensersatz (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) rückte er lediglich rund 6500 Euro heraus. Begründung: Mit dem voreiligen Verkauf habe der Kfz-Halterin gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hätte warten müssen, bis der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer den geschätzten Restwert überprüft habe. Dem widersprach das Amtsgericht und verurteilte den Versicherer, dem Unternehmen den Differenzbetrag zu erstatten. (ag)
Urteil vom 27.03.2014
Aktenzeichen 9 C 1213/13