Riesa. Bei einem Atemalkoholtest muss der Kontrolleur sich an die Gebrauchsanleitung des Messgerätes halten. Werde eine zehnminütige Kontrollzeit, in der weder getrunken noch gegessen werden darf, nicht eingehalten, sei die Messung ungültig, so das Amtsgericht Riesa.
Hier wurde einem Fahrer vorgeworfen, eine Atemalkoholkonzentration von 0,46 Promille gehabt zu haben. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldstrafe geahndet. Gegen den Bußgeldbescheid wehrte er sich. Mit Erfolg: Das Amtsgericht sprach den Mann frei. Unmittelbar vor der Messung habe er ein Glas Wasser getrunken, daher der hohe Wert, erklärte der Fahrer. (ag)
Urteil vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 1 OWi 703 Js 36868/13