Stade. Wer belegen kann, über ein Jahr trocken zu sein, der kann nicht für die frühere Alkoholsucht den Führerschein verlieren. Auch wenn man der Behörde gegenüber leugnet, jemals alkoholkrank gewesen zu sein. Das hat das Verwaltungsgericht Stade entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte ein Mann seinen Führerschein um die Lkw-Klassen erweitern. Er verschwieg dabei, einige Jahre zuvor als Alkoholiker in Behandlung gewesen zu sein. Als der Berufskraftfahrer später noch den Personenbeförderungsschein beantragte, erfuhr die Führerscheinbehörde, dass dieser wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist.
Der Kraftfahrer musste sich daraufhin einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Diese bestand der Mann nicht, da er auch nicht nachweisen konnte, bereits über ein Jahr trocken gewesen zu sein. Das bestätigte er anschließend der Behörde mit einem gesonderten ärztlichen Gutachten. Da er aber damals beim Antrag der Lkw-Klassen falsche Angaben zu seiner Alkoholsucht machte, sollte er dennoch den Führerschein ganz abgeben.
Dagegen wehrte sich der Berufskraftfahrer vor Gericht: Schließlich hänge sein Job an seinem Führerschein und er sei in all den Jahren nicht ein einziges Mal wegen Alkohol am Steuer aufgefallen. Außerdem beweise das ärztliche Attest das erforderliche Jahr der Alkoholabstinenz. (ag)
Urteil vom 18. März 2015
Aktenzeichen: 1 B 382/15