Eine Zustellfirma war mit der Zustellung von zehn Paketen an eine Person in London beauftragt worden. Die Übergabe sollte auch an einen Bevollmächtigten oder aber Nachbarn erfolgen können. Die Zustellung erfolgte an den Bruder des Adressaten, der im gleichen Haus wohnte.
Weil die zehn Pakete nicht bei der im Auftrag benannten Person angekommen seien, verlangte der Auftraggeber Schadensersatz. Die Zustellfirma nannte den Zusteller als Zeugen für die Übergabe an den Bruder des Empfängers. Diesen wiederum nannte die Zustellfirma als Zeugen für die Weitergabe an dem eigentlichen Empfänger.
Das Gericht ging zu Unrecht diesen Beweisanträgen nicht nach. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes reicht es aus, dass die Zustellfirma aller Wahrscheinlichkeit von der Bevollmächtigung der Person, die die Pakete entgegennahm, ausgehen konnte.
Auch die Behauptung, dass der Bruder die Pakete an den Adressaten weitergegeben hat, war nicht lediglich eine Behauptung ins Blaue hinein, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In einem solchen Fall wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die Zeugen dennoch nicht angehört werden. (kitz)
Urteil vom 06.02.2013
Aktenzeichen I ZR 22/12