Coburg/Berlin. Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann nur unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden – beispielsweise, wenn der Vorbesitzer den Wagen wider besseren Wissens als „unfallfrei“ verkauft hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wies jetzt auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg hin.
In dem Streitfall hatte ein Mann einen VW Polo gekauft. Dabei wurden Gewährleistungsansprüche vertraglich ausgeschlossen. Die Verkäuferin gab an, Unfallschäden am Pkw seien ihr nicht bekannt. Sie selbst hatte das Fahrzeug einige Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Tatsächlich hatte das Fahrzeug noch vor dem Ankauf durch den Gebrauchtwagenhändler einen später nicht fachgerecht reparierten wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.
Der jetzige Käufer begehrte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages und behauptete, der vorherigen Halterin sei der wirtschaftliche Totalschaden bekannt gewesen. Sie könne sich wegen dieses arglistigen Verschweigens auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Das Gericht wies die Klage ab. Im Kaufvertrag seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und der Kläger könne ein arglistiges Verschweigen der beklagten Verkäuferin nicht nachweisen. Insbesondere habe er nicht bewiesen, dass die Frau Kenntnis von dem bereits längere Zeit zurückliegenden wirtschaftlichen Totalschaden gehabt habe. (ag)
Urteil vom 11. Juli 2014
Aktenzeichen: 22 O 127/14