München. Ein Automobilclub darf in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Hierauf muss er das Mitglied nicht gesondert hinweisen, entschied vor einiger Zeit das Amtsgericht München. In dem Streitfall war ein ADAC-Mitglied mit 1,41 Promille Auto gefahren, war wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und hatte dabei ein parkendes Fahrzeug beschädigt.
Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem ADAC im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Auch dieser lehnte ab, woraufhin das ADAC-Mitglied die Übernahme einklagen wollte.
Der Autofahrer monierte, die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei unbestimmt. Außerdem habe der Automobilclub seine Aufklärungspflicht verletzt, da er sein Mitglied nicht über den Umstand aufgeklärt habe, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er einen ortsansässigen Abschleppunternehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel günstiger gewesen wäre.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. „Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liegt eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor“, hieß es zur Begründung. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch nicht zu beanstanden. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Der ADAC müsse sein (Neu-)Mitglied nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. (ag)
Urteil vom 15.02.2016
Aktenzeichen 122 C 23868/15