Bochum. Wer unerlaubt den Standstreifen einer Autobahn zum Überholen benutzt, riskiert bei einem Unfall dort jedenfalls eine erhebliche Mithaftung. Darauf wies jetzt das Landgericht Bochum hin. In dem betreffenden Fall hatte ein Fahrer den Standstreifen einer Autobahn benutzt, weil sich auf dieser ein langer Stau gebildet hatte. Auch ein Lkw-Fahrer wollte von der Fahrspur auf den Standstreifen wechseln und übersah dabei den Autofahrer. Für die Kollision haftet der Lkw-Fahrer zu Zweidrittel, weil er bei einem Fahrspurwechsel die besonders hohe Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat. Der Autofahrer haftete zu einem Drittel mit, weil die Nutzung des Standstreifens verboten ist.
Das aus Paragraf 2 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Verbot, den Seitenstreifen einer Straße zu benutzen, sofern kein Notfall vorliegt, dient nach Auffassung des Landgerichts Bochum auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren. Dass in diesem Fall mehrere Verkehrsteilnehmer den Streifen befahren hatten, sei keine Entschuldigung. (ctw/ag)
Urteil vom 27.10.2015
Aktenzeichen: 11 S 44/15