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Urteil: Keine Herausgabe von Mail-Adressen an Gewerkschaften

29.01.2025 08:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Gewerkschaften können von Unternehmen nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten verlangen, urteilte das Bundesarbeitsgericht
© Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Gewerkschaften bleibt ein digitaler Zugang zu Unternehmen nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts verwehrt.

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Gewerkschaften können von Unternehmen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten verlangen. Arbeitgeber seien dazu nicht verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Sportartikelhersteller Adidas (1 AZR 33/24). Ein Gerichtssprecher sprach von einer Grundsatzentscheidung, die Auswirkungen auf andere Gewerkschaften und Unternehmen habe.

In der Verhandlung vor dem Ersten Senat von Gerichtspräsidentin Inken Gallner ging es darum, wie Gewerkschaften Arbeitnehmer erreichen können, die häufig mobil arbeiten und seltener als in der Vergangenheit an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind. Bei Adidas können die Mitarbeiter nach Gerichtsangaben zum Teil zwischen 20 und 40 Prozent ihrer Wochenarbeitszeit mobil leisten.

Zugangsrecht zu den Beschäftigten

Die IG BCE wollte mit der Klage bis in die höchste Arbeitsgerichtsinstanz nicht nur die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen von Beschäftigten für ihre Mitgliederwerbung und -information erreichen. Letztlich ging es ihr um ein digitales Zugangsrecht zu den Beschäftigten auch über unternehmensinterne digitale Portale. Die Gewerkschaft verwies bei ihren Forderungen auf ihre verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit.

Gallner machte bei der Urteilsverkündung deutlich, dass das Gericht „kollidierende Verfassungswerte“ zu berücksichtigen hatte. Zudem fehle eine gesetzliche Regelung, auf die sich die Richter stützen könnten. Weiterhin gelte, dass Gewerkschaften betriebliche Mails nutzen könnten, wenn sie diese von Arbeitnehmern bekämen. Zudem hätten sie ein Zugangsrecht zu Unternehmen für ihre Mitgliederwerbung.

Ein Vergleichsangebot, das Gallner mit einem möglichen Link zur Gewerkschaft auf der Intranetseite des Unternehmens machte, wurde von beiden Seiten abgelehnt. „Wir bedauern, dass es nicht zu einer Einigung auf niedrigem Level gekommen ist“, sagte die Gerichtspräsidentin. Auch bei den Vorinstanzen in Bayern hatte die Gewerkschaft keinen Erfolg mit ihrer Klage auf digitalen Zugang.

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