Eine Entschädigung auf Nutzungsausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht nur bei echten wirtschaftlichen Nachteilen, darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Konkret geht es um ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2024 (AZ: 13 S 82/23). In dem Fall wurde ein geleastes Fahrzeug der gewerblich tätigen Klägerin durch einen Unfall beschädigt.
Das beschädigte Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Mitarbeitern zu Kunden genutzt wurde, fiel während der Reparatur für zehn Tage aus. Die Klägerin forderte daher eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 79 Euro pro Tag mit der Begründung, dass das Fahrzeug nicht direkt der Gewinnerzielung, sondern lediglich Transportzwecken diene. Zusätzlich machte sie Vorhaltekosten in Höhe von 25,60 Euro pro Tag geltend.
Der Beklagte argumentierte, bei einem Fahrzeug, das mittelbar der Gewinnerzielung diene, könne keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. Es sei hier Aufgabe der Klägerin, konkrete wirtschaftliche Nachteile durch den Fahrzeugausfall nachzuweisen.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Es stellte in seinem Urteil klar, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, die nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen – wie beispielsweise Taxis oder Lkw – eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn eine „fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung“ durch den Ausfall des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. Dies bedeute laut DAV, dass „Unternehmen die konkreten finanziellen Einbußen darlegen und beweisen müssen, die ihnen durch den Ausfall des Fahrzeugs entstanden sind“. Pauschale Behauptungen reichen hierfür nicht aus.
Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hat Bedeutung für die Praxis, betont der DAV, denn: „Unternehmen, die Schadensersatzansprüche wegen des Ausfalls eines gewerblich genutzten Fahrzeugs geltend machen wollen, müssen ihre wirtschaftlichen Nachteile genau begründen und belegen.“