Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob ein Mitarbeiter einfach an einen 500 Kilometer entfernten Standort versetzt werden darf und dort in Präsenz arbeiten muss, obwohl er vorher eigenen Angaben zufolge seine Arbeit zu 80 Prozent aus dem Homeoffice verrichtet hatte. Dabei wurde die ursprüngliche Betriebsstätte des Unternehmens geschlossen und der Mitarbeiter sollte daher an die andere Betriebsstätte wechseln.
Die Frage, der das Gericht nachgehen musste: War diese Anordnung des Arbeitgebers noch vom Weisungsrecht nach Paragraf 106 Gewerbeordnung gedeckt oder nicht? Im konkreten Fall verneinten die Richter dies.
Denn auch wenn das Weisungsrecht Ortswechsel und Widerruf des Homeoffices grundsätzlich erlaubt: Der Arbeitgeber hat laut dem Gesetz die Interessen des Mitarbeiters mit in die Entscheidung einzubeziehen und gegen seine eigenen Interessen abzuwägen.
Laut Gericht bestand beim Mitarbeiter unter anderem ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse. Der Wechsel des Betriebs zu einem anderen Standort allein reiche zudem nicht aus, dass der Arbeitgeber auch das Homeoffice widerrufen dürfte.
Der Angestellte hatte vor allem Kontakt vor Ort beim Kunden selbst oder über Telefon und Computer. Ob er sich in der Betriebsstätte oder zuhause aufhält, ist für seine Arbeit daher irrelevant. Zudem erklärte sich der Angestellte damit einverstanden, gelegentlich persönlich in der neuen Betriebsstätte anwesend zu sein, wenn dies erforderlich sei.
Auch die ausgesprochene Änderungskündigung sah das Gericht als unwirksam an. Diese sei sozial nicht gerechtfertigt gewesen, da es gereicht hätte, den Mitarbeiter der neuen Betriebsstätte neu zuzuordnen.
Im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, ordnet Rechtsanwalt Axel Salzmann das Urteil ein. Er erläutert, was beim Vereinbaren von Homeoffice zu beachten ist, damit es sich auch widerrufen lässt. Dabei müssen Arbeitgeber vertraglich gewisse Vorgaben einhalten, um ihr Weisungsrecht gerecht auszuüben.