Karlsruhe. Wer ein Unternehmen übernimmt, haftet grundsätzlich auch für deren Verbindlichkeiten. In der Insolvenz gilt dies jedoch nicht zwangsläufig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der ehemalige Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens führte in dem dort verhandelten Fall das Unternehmen unter dem alten Namen fort. Der Insolvenzverwalter war an dieser Betriebsübernahme nicht beteiligt.
Der Kläger, ein Geschäftspartner des insolventen Unternehmens, wollte Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz gegenüber der Neugründung geltend machen. Er sah hier eine Firmenfortführung. Dies lehnte der BGH ab. Das neue Unternehmen sei nicht mit Beteiligung des Insolvenzverwalters gegründet worden, argumentierten die Richter. Es sei lediglich der alte Name genutzt worden. Dies begründe keine Haftung für alte Verbindlichkeiten. (ctw/ag)
Urteil vom 23.10.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 423/12