Karlsruhe. Wenn ein deutsches Unternehmen an einem ausländischen Betrieb beteiligt ist, mindert ein Währungsverlust aus dem Verkauf dieser Betriebsstätte nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Das entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).
Im Streitfall hielt eine deutsche eine GmbH & Co. KG rund 25 Prozent der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft wurde 2005 liquidiert, weil sie rote Zahlen geschrieben hatte. Da sich dem deutschen Unternehmen aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund einer Millionen Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.
Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf – entgegengetreten. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer seien grundsätzlich die Erträge inländischer Betriebsstätten maßgeblich, hieß es. Zudem sei gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin.
Für doppelstöckige Personengesellschaften sieht deshalb das Gewerbesteuergesetzes vor, so der BFH, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Dies gelte nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Betriebsstätte liquidiert werde und hierbei ein Währungsverlust entstehe.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht demnach keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der GmbH & Co. KG abzuziehen. (ag)
Urteil vom 02.12.2015
Aktenzeichen: I R 13/14