Darmstadt. Wer einen Güterschaden bei einem Lufttransport nicht ordnungs- und fristgemäß meldet, kann keine Ersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer stellen. Das entschied das Landgericht Darmstadt. In dem Fall hatte der Empfänger der Ware lediglich eine mündliche Schadensanzeige wegen elf Transportschäden gemacht, die beim Lufttransport aus den Vereinigten Staaten entstanden sein sollten. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), das hier greift, ist aber eine schriftliche Schadensanzeige erforderlich.
Trotz dieses Formfehlers hatte der Luftfrachtführer dem Empfänger per Fax die Schadensprotokolle mit der Bitte um Rücksendung derselben innerhalb von 14 Tagen geschickt. Diese Zwei-Wochen-Frist hatte der Empfänger ungenutzt verstreichen laschen. Damit waren seine Ansprüche wegen der angeblichen Beschädigung des Luftfrachtgutes nach den Artikel 31 und 35 des MÜ insgesamt erloschen. Zu Recht, entschied das Landgericht und wies eine entsprechende Klage ab.
Ergänzend wiesen die Richter in Darmstadt darauf hin, dass unabhängig davon sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Artikel 35 MÜ ausgeschlossen seien, weil die Klägerin ihre Klage nicht binnen der dort vorgesehenen Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben hatte. Eine fristgerechte Klageerhebung könne überdies nur vor dem zuständigen Gericht erfolgen, was in diesem Fall zunächst nicht passiert war. (ctw/ag)
Urteil vom 27.06.2015
Aktenzeichen 14 O 292/13