München. Wirft ein fünfjähriges Kind einen Stein auf ein Auto, geht der Geschädigte womöglich leer aus. Darauf weist das Amtsgericht München hin. Der Geschädigte hatte in dem dort verhandelten Fall seinen Pkw ordnungsgemäß nahe einem Kindergarten geparkt. Ein Fünfjähriger, der dort im Garten spielte, warf einen Stein auf das Auto, wodurch ein Schaden von rund 2.400 Euro entstand. Das Kind selbst konnte aufgrund seines Alters nicht zum Schadensersatz herangezogen werden.
Allein durch eine nachgewiesene Aufsichtspflichtverletzung der Erzieherinnen hätte hier ein Anspruch entstehen können. Das gelang jedoch nicht. Der Fünfjährige war zuvor noch nie negativ in Erscheinung getreten. Bei einem Kind in diesem Alter und ohne vorherige negative Anhaltspunkte reicht es, wenn in einem Abstand von 15 bis30 Minuten das Verhalten der Kinder überprüft wird. Die im Garten befindlichen Kinder seien in diesem Fall von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt worden. Die Kinder seien auch regelmäßig darüber belehrt worden, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel. (ctw)
Urteil vom 01.12.2015
Aktenzeichen 133 C 20101/15