Freiburg. Wenn ein Autofahrer abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, darf das Straßenverkehrsamt nicht automatisch ein Fahreignungsgutachten anfordern. Darauf wies das Verwaltungsgericht Freiburg hin. In dem Fall hatte ein Mann geklagt, der mehrfach gegenüber der Behörde sowie Polizeiämtern schriftlich erklärt hatte, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen und sich nicht daran gebunden zu fühlen. Darüber hinaus hatte er geäußert, dass er es als sein Recht beziehungsweise seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen.
Der Betroffene gab insoweit zu erkennen, der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehören. Daraufhin wollte die Behörde seine Fahreignung anhand eines Facharztgutachtens im Hinblick auf seine geistige Verfassung überprüfen lassen. Ihre Argumente reichten aber nicht aus. Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen laut dem Urteil aus Freiburg für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung dar. Zudem handelte es sich um rein verbale Bekundungen. Tatsächlich hatte der Betroffene bei einer Hausdurchsuchung bei seiner Tochter nämlich dafür gesorgt, dass diese den Führerschein an die Beamten aushändigte. (ctw/ag)
Beschluss vom 09.08.2017
Aktenzeichen: 4 K 4224/17