Leipzig/Berlin. In der Debatte um Fahrverbote für ältere Dieselautos hat das Bundesverwaltungsgericht seine mit Spannung erwartete schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt. In der Entscheidung von Ende Februar hatten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter solche Fahrverbote grundsätzlich erlaubt – unter der Bedingung, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
In dem rund 30-seitigen schriftlichen Urteil, das sich auf den Revisionsantrag des Landes Baden-Württemberg wegen der Stuttgarter Umweltzone bezieht und der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, unterscheiden die Richter deutlich zwischen Fahrverboten nur auf einzelnen Strecken und in größeren Innenstadtzonen. Für „zonale Verbote“ formulieren sie strenge Anforderungen: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten und verbietet es, derartig weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen.“
Streckenbezogene Verbote schon jetzt zulässig
Konkret bedeutet das: Für „zonale Fahrverbote“ sei eine „phasenweise Einführung“ zu prüfen, bei der das Fahrverbot zunächst nur für „ältere Autos (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4)“ gelte. Für noch neuere Euro-5-Fahrzeuge komme eine Sperrung ganzer Cityzonen „nicht vor dem 1. September 2019“ in Betracht.
Hamburg bereitet die Einführung eines auf zwei Straßen begrenzten Fahrverbots vor, das auch schon Fahrzeuge mit Euro-5-Norm erfasst. Solche „streckenbezogenen Verbote“ sind nach Aussage der Richter grundsätzlich hinzunehmen, da sie über Durchfahrt- oder Halteverbote nicht hinausgingen, mit denen Autofahrer stets rechnen müssten. (dpa)