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Urteil: Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zulässig als Orientierung

11.11.2016 08:59 Uhr
Urteil: Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zulässig als Orientierung
In dem Fall haben die Parteien darüber gestritten, woran sich der Unfallgeschädigte bei der Auswahl eines Sachverständigen in punkto Angemessenheit des Honorars orientieren darf
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Eine Umfrage des Branchenverbandes der Sachverständigen kann als Anhaltspunkt dienen, um eine erheblichen Überschreitung der üblichen Preise festzustellen.

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Hannover. Sind nach einem Verkehrsunfall die Sachverständigenkosten zu ersetzen, kann die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) zugrunde gelegt werden, um zu klären, ob diese Summe angemessen ist. Darauf wies das Landgericht Hannover hin. Der Geschädigte eines Unfalls hatte in diesem Fall Anspruch auf Ersatz angefallener Sachverständigenkosten.

Er muss keine Marktforschung betreiben, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln, entschied das Gericht. Legt er die Rechnung vor, genüge dies erst einmal, um die Höhe des Schadensersatzanspruchs nachzuweisen. Gibt es dennoch Streit über die Angemessenheit der Kosten, kann demnach die BVSK-Umfrage 2015 herangezogen werden, um festzustellen, ob eine erheblichen Überschreitung der üblichen Preise vorliegt. Dabei kommt es laut dem Beschluss auf den Gesamtbetrag an. Überschreiten einzelne Positionen die dortigen Vorgaben, wird dies aber an anderer Stelle durch günstigere Berechnung ausgeglichen, sei dies unschädlich, hieß es. (ctw/ag)

Beschluss vom 07.06.2016
Aktenzeichen 9 S 5/16

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