Saarbrücken. Für eine fehlerhafte Verpackung der Ladung, die Schäden am für den Transport eingesetzten Lastwagen verursacht, haftet der Absender. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Ein Hauptfrachtführer hatte in diesem Fall in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit der Beförderung von sechs Tonnen schweren Grobblechen beauftragt. Diese wurden durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers auf Antirutschmatten aufrecht stehend und mit fünf Spanngurten durch den Fahrer des Unterfrachtführers gesichert auf den Lkw verladen. Dabei wurde dem Lkw-Fahrer ausdrücklich erklärt, dass die Bleche so schon diverse Male transportiert worden seien. In einer engen Kurvenfahrt kamen die Bleche ins Rutschen und beschädigten dabei den Aufbau und die Plane des Fahrzeugs. Der Unterfrachtführer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Hauptfrachtführer.
Hauptfrachtführer bestritt Verantwortung für Schaden
Der Hauptfrachtführer bestritt vor dem zuständigen Landgericht seine Schadensersatzpflicht, da er als erstes Transportunternehmen mit der Beladung und der Sicherung des Ladegutes nicht das Geringste zu tun gehabt habe. Die Weitergabe des Transportauftrags an den Unterfrachtführer mache ihn nicht zum Absender im Sinne des Paragrafen 414 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Im Übrigen sei ein stehender Transport der gebogenen Bleche erforderlich gewesen, da eine liegende Verladung zu Verformungen geführt hätte. Allerdings sei die Sicherung des Ladegutes durch den Fahrer mit lediglich fünf Gurten völlig unzureichend gewesen. Die vereinbarte Ausstattung des Lkw habe 20 Gurte verlangt.
Unterstelle man eine Absenderhaftung, so sei jedenfalls von einem erheblichen Mitverschulden des Fahrers des Unterfrachtführers auszugehen, so die Argumentation. Wenn dieser Bedenken gehabt habe, hätte er den Transport ablehnen oder Rücksprache mit dem Hauptfrachtführer halten müssen. Dass er dies unterlassen habe, müsse der Unterfrachtführer sich ankreiden lassen. Die Richter sahen dies anders und verurteilten den Hauptfrachtführer zur Zahlung von Schadensersatz. Eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken hatte keinen Erfolg.
Auch der Auftraggeber musste etwas zahlen
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war eine ordnungsgemäße Ladungssicherung ohne eine entsprechende Verpackung des Transportguts in diesem Fall überhaupt nicht möglich. Gemäß Paragraf 414 des HGB hat der Absender, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer unter anderem solche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch ungenügende – entweder gänzlich fehlende oder unzulänglich durchgeführte – Verpackung verursacht werden. Und nach Paragraf 407 des HGB wird der Hauptfrachtführer durch Abschluss eines eigenständigen Frachtvertrags mit dem Unterfrachtführer rechtlich gesehen zum Absender.
Eine Mithaftung des Unterfrachtführers kam bei diesem Fall nicht in Betracht, weil zwar für den Fahrer ein wahrscheinlicher Schadenseintritt womöglich erkennbar gewesen war. Allerdings waren die Bedenken des Lkw-Fahrers umgehend zerstreut worden und es wurde auf die Durchführung des Transportes so bestanden. Der Auftraggeber des Transports musste insoweit die Reparaturkosten, die Kosten für einen Miet-Lkw und die entgangene Fracht ersetzen. (ctw/ag)
Urteil vom 08.02.2017
Aktenzeichen: 5 U 29/16