Karlsruhe. Gerät ein parkendes Fahrzeug in Brand und wird dadurch ein anderes Auto beschädigt, so hat die Versicherung des Parkenden den Schaden zu ersetzen. So entschied der Bundesgerichtshof. Ein solches Ereignis gehöre zur Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgehe. Und es sei nicht erforderlich, dass das Auto fährt, damit die Haftungsregeln greifen.
Der Geschädigte hatte sein Auto in einer Tiefgarage gestellt. Es geriet zwei Tage später aufgrund eines technischen Defekts von selbst in Brand und beschädigte dabei das Fahrzeug nebenan. (ctw/ag)
Urteil vom 21.01.2014
Aktenzeichen VI ZR 253/13