Hamm. Auch ein Beifahrer kann wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft werden. Diesen Tatbestand kann nicht nur der Fahrzeuglenker erfüllen, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. In dem Fall hatte ein Beifahrer die Tür eines fahrenden Pkw geöffnet, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen. Entscheidend war hier, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt wurde. Die beiden jungen Männer hielten ihre Aktion für eine geeignete Disziplinarmaßnahme für den Radfahrer, der sie zuvor an einer Ampel rechts mit hohem Tempo überholt hatte, woraufhin der Pkw beim Abbiegen stark bremsen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Der mitangeklagte Fahrer hatte seinen Mercedes beschleunigt, gehupt, den Fahrradfahrer überholt und ihn schräg nach rechts gelenkt, um dem Radfahrer den Weg abzuschneiden. Um den Plan des Mitangeklagten zu unterstützen, hatte der angeklagte Beifahrer gleichzeitig ein Stück weit die Beifahrertür geöffnet. Mit dem Querstellen des Fahrzeugs und dem gleichzeitigen Öffnen der Beifahrertür war der Fahrweg des Radfahrers versperrt. Dieser wurde zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei war er gegen ein geparktes Auto geprallt und vom Rad gestürzt. Weil sowohl der Beifahrer als auch der Fahrer den Sturz des Radfahrers und die Gefahr seiner erheblichen Verletzung jedenfalls billigend in Kauf nahmen, wurden beide wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. (ag)