Kassel. Biegt jemand irrtümlich auf seinem Weg zur Arbeit von dem unmittelbar zur Arbeitsstelle führenden Weg ab, ist er für die abweichende Strecke nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zumindest dann, wenn der Irrtum nicht auf eine schlechte Beschilderung oder Sichtbehinderung zurückzuführen ist. So urteilte das Bundessozialgericht.
In dem Fall war ein Lagerist kurz vor der Ankunft an seinem neuen Arbeitsplatz aus ungeklärten Gründen von einer Autobahnabfahrt in die falsche Richtung auf eine vierspurige Bundesstraße abgebogen. Nach 2,5 Kilometern und wenigen Minuten Fahrzeit hatte er auf der Straße ein Wendemanöver eingeleitet und war dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Für seine Verletzungen zahlte die gesetzliche Unfallversicherung nicht, weil sich der Unfall sich auf nicht auf dem direkten Abweg ereignete. (ctw/ag)
Urteil vom 20.12.2016
Aktenzeichen: B 2 U 16/15 R