Karlsruhe. Fehlt bei einem Gebrauchtwagenkauf die ursprünglich vom Händler zugesagte Herstellergarantie, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich in diesem Fall um einen Sachmangel handelt. Der Kläger hatte einen gebrauchten Pkw von einem Onlinehändler gekauft, der in dem Angebot auf eine noch ein Jahr laufende Herstellergarantie hingewiesen hatte. Kurz nach dem Kauf traten Motorprobleme auf, weshalb Reparaturen notwendig wurden. Nach anfänglichem Entgegenkommen verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, weil am Tacho Anzeichen für eine Manipulation festgestellt worden waren, beziehungsweise stellte den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung.
Der Kläger konnte unter diesen Umständen das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Denn eine Herstellergarantie hat wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung. Auch wenn es sich um keinen Faktor handelt, der dem Fahrzeug unmittelbar anhaftet, zählt sie zu dessen Beschaffenheitsmerkmalen. (ctw/ag)
Urteil vom 15.06.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 134/15