Celle. Wer sieht, dass Sattelzüge in eine relativ enge Straße einbiegen, und ihnen ausweicht, statt die Fahrt zu verlangsamen, haftet selbst für einen Unfall, der ohne Berührung mit dem Lkw durch das Ausweichmanöver entstanden ist. So entschied das Oberlandesgericht Celle.
Wenn ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf gerader und übersichtlicher Strecke nach rechts von der Fahrbahn abkomme, spreche nämlich regelmäßig der Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Allein das Abkommen von der Fahrbahn nach dem Einbiegen eines Lkw aus einer untergeordneten Straße reicht demnach nicht aus, um diesen Anschein zu erschüttern, wenn nicht feststeht, dass der Sattelzug teilweise auf die Fahrbahn des verunfallten Kraftfahrers geraten ist.
Autofahrerin kam von Straße ab und überschlug sich
Die Klägerin befuhr in diesem Fall mit ihrem Auto eine bevorrechtigte Landstraße, als zwei Sattelzüge aus einer Kreisstraße von links kommend aus ihrer Sicht nach rechts in diese Vorfahrtsstraße einbogen. Die Fahrbahn war dort 5,8 Meter breit. Beim Einbiegen des ersten Sattelzugs verlangsamte die Klägerin ihr Fahrzeug. Während des Einbiegens des zweiten Sattelzugs wich die Klägerin nach rechts aus. Sie geriet dabei auf den rechten unbefestigten Seitenstreifen und verlor die Kontrolle über ihr Auto, das ins Schleudern geriet, gegen einen Baum prallte und sich überschlug. Das Gericht sah hier ein überwiegendes Verschulden bei ihr und lehnte Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung des zweiten Sattelzuges ab.
Bei einem berührungslosen Unfall hätte der Fahrer des zweiten Sattelzuges Anlass für ein Ausweichen geben müssen, was hier nicht der Fall war. Eine Gefährdung der Klägerin im Sinne eines Beinahe-Unfalls oder ein Vorfahrtsverstoß durch den Sattelzug seien nicht nachgewiesen. Vielmehr sei der Klägerin vorzuwerfen, ihr Fahrzeug nicht stärker abgebremst zu haben, nachdem diese bereits durch das Einbiegen des ersten Sattelzuges hätte gewarnt sein müssen. (ctw/ag)
Urteil vom 24.10.2017
Aktenzeichen: 14 U 78/16