Köln. Die Fahrzeugversicherung des Unfallverursachers darf sich für die Regulierung des Unfallschadens vier bis sechs Wochen Zeit lassen. So entschied das Oberlandesgericht Köln: Sobald der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Unfallereignis schriftlich angemeldet und beziffert hat, darf die Versicherung demnach den Vorgang prüfen und sich hierzu durchaus Zeit nehmen.
Die Zubilligung einer angemessenen Ermittlungsfrist liege im Interesse aller pflichtversicherten KFZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Müssen auch Kosten für ein Mietfahrzeug abgerechnet werden, sind der Versicherung des Unfallverursachers laut Gericht mindestens fünf Wochen Zeit zuzubilligen. (ctw)
Beschluss vom 31.01.2012
Aktenzeichen: 24 W 69/11